20.11.2023 11:53:00 von David Kuhlmann
1. GELTUNG DER BEDINGUNGEN 1.1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Professional Event Solutions GmbH, nachfolgend PES genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB), welche somit auch für künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden, gültig sind. 1.2. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. 1.3. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. 2. ANGEBOT, VERTRAGSSCHLUSS, UMFANG UND AUSFÜHRUNG DER LEISTUNGEN 2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge sind schriftlich zu schließen. Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder in Bezug genommen ist, haben wir dem Auftraggeber keine Zusagen gemacht. 2.2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor jeglicher Weitergabe an dritte Personen bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster und sonstigen Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht außerhalb des konkret geschlossenen Vertrages verwendet werden 2.3. Gegenstand des Vertrages ist die auf der Grundlage des schriftlichen Angebotes oder Auftrages vereinbarte Leistung. 2.4. Wird nach Annahme des Angebotes oder Auftrages durch den Kunden auf seinen Wunsch der Umfang der vereinbarten Leistung erweitert, so sind die entsprechenden zusätzlichen Aufwendungen durch den Kunden mit den vereinbarten Stundenansätzen, Materialkosten und Mietsachen separat zu bezahlen. Der Mehraufwand wird von PES nach Abschluss der Mehraufwendungen in Rechnung gestellt. Im Falle von Mietsachen erfolgt die Rechnungsstellung bei Rückgabe der Mietsachen. 2.5. PES behält sich Änderungen am Lieferumfang ausdrücklich vor. Bei Preisänderungen oder Preiserhöhungen wird der Kunde vor der Auslieferung rechtzeitig informiert. Die Lieferung erfolgt in diesem Fall erst nach Zustimmung. PES behält sich das Recht vor bei Nichtverfügbarkeit gleich- oder höherwertige Ersatzartikel zum bestätigten Preis zu liefern. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. 2.6.PES ist berechtigt, die Ausführung einzelner Verpflichtungen aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen. PES haftet für deren gehörige Auswahl und Instruktion. 3. ERFÜLLUNGSORT/GEFAHRÜBERGANG/TRANSPORT 3.1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist unser Sitz. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Sitz. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 3.2. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, ferner sind wir berechtigt, fertigungs- bzw. verpackungsbedingte Mehr- oder Mindermengen bis zu 10% der Gesamtauftragsmenge zu liefern. 3.3 Lieferung erfolgt grundsätzlich „ab Werk“. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf den Auftraggeber über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder der Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt. 3.4 Für Beschädigungen oder Verluste während der Beförderung haften wir nur im Rahmen der Ziff. 9 dieser AGB. Sofern der Auftraggeber es wünscht, werden wir für die Lieferung eine Versicherung gegen Transportschäden abschließen; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber. 4. ANNAHMEVERZUG/UNTERLASSENE MITWIRKUNG 4.1. Kommt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter mit der Annahme der von PES angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter eine ihm obliegende Mitwirkung, so ist PES zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Davon unberührt bleibt der Anspruch von PES auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Kunden oder eines durch ihn beauftragten Dritten entstandenen Schadens. Insbesondere stellt der Kunde die PES von Ansprüchen Dritter frei. 4.2. Mit Unterzeichnung des Vertrages bestätigt der Kunde, dass er die von PES gemieteten Gegenstände ausreichend gegen Feuer- und Elementarschäden, sowie gegen Beschädigung und Diebstahl versichert hat. Bei Diebstahl ist der Kunde verpflichtet, Anzeige bei der Polizei zu machen und einen Polizeibericht erstellen zu lassen. 5. MIETBEDINGUNGEN 5.1. Die Mietdauer wird, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Tagen bemessen und richtet sich nach der im Angebot oder Auftrag angegebenen und vom Kunden akzeptierten Überlassungsdauer. 5.2. PES kann eine Vorauszahlung innert einer bestimmten Frist für die Miete verlangen. In diesem Fall steht der Mietvertrag mit dem Kunden unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kunde die verlangte Vorauszahlung in der vereinbarten Frist leistet. Erfolgt die Vorauszahlung nicht fristgemäß, kommt der Mietvertrag nicht zustande und PES kann anderweitig über die Mietsache verfügen. Der säumige Kunde hat eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von 25% des Mietpreises zu bezahlen. 5.3. PES stellt dem Kunden Mietsachen gemäß schriftlichem Auftrag zum Gebrauch zur Verfügung. Sämtliche, dem Kunden überlassene Mietsachen stehen im ausschließlichen Eigentum von PES. 5.4. PES verpflichtet sich, die Mietsachen in einem dem Verwendungszweck entsprechenden Zustand zu übergeben. Dem Kunden ist bekannt, dass die Mietsachen mehrfach eingesetzt werden und im Zeitpunkt der Übergabe in der Regel weder neu noch frei von Gebrauchsbeeinträchtigungen sind. Kleinere Abnützungen und Abweichungen in der Farbe oder in den Massen gelten daher nicht als Mängel, welche die Tauglichkeit der Mietsache beeinträchtigen. 5.5. Der Kunde verpflichtet sich zur sorgfältigen Behandlung und zu bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsachen. Insbesondere muss die Mietsache ausreichend vom Publikum abgeschirmt und bei Open Air Veranstaltungen vor Witterungseinflüssen geschützt werden. Bedienungsanleitungen und Sicherheitsvorschriften sind strikt einzuhalten. Jede Veränderung der Mietsache oder das Abdecken oder Entfernen von PESFirmenlogos ist untersagt. Im Widerhandlungsfall trägt der Kunde die Kosten für die Wiederherstellung der Mietsache in ihren ursprünglichen Zustand. 5.6. Wenn nicht anders vereinbart, stellt der Kunde alle erforderlichen Anschlüsse für den Betrieb der gemieteten Geräte (Spannungsversorgung / Wasser- und Gasversorgung usw.) bereit und stellt seinerseits den einwandfreien Betrieb gemäß geltenden Vorschriften sicher. Der Kunde haftet für entstehende Schäden, die auf nicht ordnungsgemäße Funktion der Anschlüsse zurückzuführen sind. PES benennt im Angebot oder Auftrag alle erforderlichen Anschlüsse, Anschlusstypen und maximale Entfernungen zu den Szene- und Nutzungsflächen. 5.7. Der Kunde stellt sicher, dass die Mietsachen nicht ohne vorige Rücksprache und schriftliche Zustimmung durch PES an Dritte weitergegeben werden und trifft die zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Diebstahl. 5.8. Der Kunde hat die Mietsache zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort zurückzugeben. Er haftet bei verspäteter Rückgabe für jeden angebrochenen Tag gemäß den vereinbarten Tagessätzen. PES behält sich vor, weitergehenden Schadenersatz geltend zu machen. 5.9. Die Untervermietung bzw. Abtretung des Mietverhältnisses ist, falls nicht schriftlich durch PES bestätigt, untersagt. 5.10. Der Kunde haftet vom Zeitpunkt der Übergabe bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsachen für deren Beschädigung, Verlust oder Diebstahl. 5.11. PES behält sich vor eine Mietkaution in Höhe von Euro 50,- bis Euro 1000,- zu fordern. Diese Kaution erhält der Mieter bei vollständiger und ordnungsgemäßer Rückgabe der vermieteten Geräte an den Vermieter zurück. Bei Schäden oder fehlenden Geräten wird diese Kaution zur Deckung des entstandenen Schadens teilweise oder ganz einbehalten. 6. BEWILLIGUNGEN 6.1. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die notwendigen Bewilligungen, Konzessionen oder Lizenzen für den ordnungsgemäßen Betrieb der von PES zur Verfügung gestellten Mietsachen einzuholen und trägt alle damit verbundenen Kosten und Gebühren. 7. MITWIRKUNG 7.1. Je nach Umfang und Größe der gelieferten Mietgeräte muss der Aufbau zwischen 2 und 24 Stunden (wenn nicht anders schriftlich vereinbart) vor Beginn der Veranstaltung erfolgen können. Zu dem zwischen PES und dem Kunden benannten Zeitpunkt muss der Kunde, oder ein Vertreter anwesend sein, welcher befugt ist eine Einweisung geben zu können. 7.2. Der Anfahrtsweg zum Entladepunkt, zur/auf die Bühne/Standort der Anlage(n) muss frei und zugänglich sein (befahrbares Gelände) und muss in mittelbarer Entfernung liegen. Am Veranstaltungsort sind Parkplätze für min. einen LKW bis 7.5t und einen Pkw freizuhalten, wenn nicht anders vereinbart. 7.3. Sämtliche Hindernisse auf Roll- und Transportwegen am Veranstaltungsort, sowie weitere Einschränkungen auf diesen Wegen sind der PES vor der Auftragsannahme mitzuteilen. Alle Flächen auf denen durch PES und deren Beauftragte Installationen vorgenommen werden, müssen vom Aufbaubeginn an frei zugänglich und unversperrt sein. PES behält sich die Berechnung zusätzlicher Transport- und Personalkosten vor, wenn dies nicht der Fall ist und Störungen im Auf- und Abbaubetrieb durch den Kunden nicht kurzfristig behoben werden. 7.4. Ein mit den Begebenheiten vertrauter Haustechniker oder mit den technischen Einrichtungen vertrauter Fachmann sollte von Aufbaubeginn bis zum Ende der Veranstaltung verfügbar sein. 7.5. Der Abbau aller Mietsachen muss, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart direkt nach Veranstaltungsende möglich sein. Entstehende Kosten für erneute Fahrten, Mietausfälle, Personalkosten usw. werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. 8 GEWÄHRLEISTUNG 8.1. Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 3 77 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eine unerhebliche Abweichung der gelieferten Ware von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit begründet keine Mängelrechte des Auftraggebers. Mängelansprüche uns gegenüber bestehen nicht, bei unsachgemäßer Behandlung, Überbeanspruchung und bei Instandsetzungsarbeiten durch den Auftraggeber oder durch von ihm Beauftragte, sofern wir vorher nicht entsprechend zugestimmt haben. Für die Güte und Qualität von vom Auftraggeber beigestellten Produkten ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, haben wir nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung). Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, verzögert sich diese über ein von dem Auftraggeber gesetzte angemessene Frist von mind. 2 Wochen hinaus oder schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl oder ist uns unzumutbar, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises vorzunehmen. Schadensersatzansprüche sind vorbehaltlich der Ziff. 9 dieser Bedingungen ausgeschlossen. Für die Nacherfüllung hat der Auftraggeber uns eine angemessene Frist von mind. 2 Wochen zu setzen. 8.2. Soweit der Auftraggeber Mängelansprüche gegen uns aufgrund von öffentlichen Äußerungen unsererseits, unserer Vorlieferanten oder Gehilfen insbesondere in der Werbung oder Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften geltend macht (§ 434 Abs.1 Satz 3 BGB), trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass diese Äußerung kausal für seinen Kaufentschluss war. Für Äußerungen und Werbeaussagen Dritter wird nicht gehaftet. 8.3. Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres seit der Ablieferung der Sache. Wir tragen nur die angemessenen Aufwendungen der Nacherfüllung, max. bis zur Höhe des Kaufpreises. Aufwendungen der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Geschäftssitz des Auftraggebers verbracht wird, trägt der Auftraggeber. 9. VERGÜTUNG/ZAHLUNGSVERZUG 9.1. Wird nichts anderes schriftlich vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung an den Kunden für die von PES erbrachten Leistungen auf der Basis des Angebotes oder Auftrages . 9.2. Wird nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen (inkl. MWSt.) der PES sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig und zu bezahlen. Die Zahlungen haben in der Währung „EURO“ (€) zu erfolgen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wird. 9.3. PES ist mit Auftragsannahme berechtigt einen Abschlag bis zu einer Höhe von 60% des bestätigten Austragsvolumens zur sofortigen Fälligkeit in Rechnung zu stellen, oder die Leistung per Vorkasse bei Warenübergang zu berechnen. PES ist ebenfalls berechtigt, insbesondere bei Langzeitvermietungen Abschlagsrechnungen zur sofortigen Fälligkeit zu stellen. 9.4. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde einen Verzugszins von 6% pro Monat. 9.5. Die Verrechnung von Forderungen des Kunden mit Forderungen von PES ist, wenn nicht anderes schriftlich vereinbart ist, ausgeschlossen. 10. EIGENTUMSVORBEHALT 10.1. Bei Verkaufsgeschäften behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag einschließlich aller Nebenforderungen vor. Bei laufender Geschäftsverbindung bleibt die Ware bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen bestehenden und künftigen Forderungen gegen den Auftraggeber in unserem Eigentum, insbesondere auch bis zum vollen Ausgleich eines anerkannten Kontokorrentsaldos mit dem Auftraggeber. Bei Zahlung durch Scheck besteht der Eigentumsvorbehalt solange, bis der Betrag uns Gutgeschrieben ist und der Käufer sämtliche Nebenkosten erstattet hat. 10.2. Bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zur deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten den Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 10.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware beschädigt, abhanden gekommen, gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Geltendmachung unseres Eigentums zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall. 10.4. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der gelieferten Kaufware im ordentlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Auftraggebers gegenüber seinen Abnehmern aus der Weiterveräußerung der gelieferten Ware tritt der Auftraggeber schon jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises für die gelieferte Ware (einschl. Umsatzsteuer) an uns ab. Nimmt der Auftraggeber die Kaufpreisforderung in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer auf, tritt er auch die sich hieraus ergebende Saldoforderung an uns ab. Die Abtretung umfasst auch die aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung, Ausgleich für Rechtsverlust, etc.) bzgl. der gelieferten Ware entstehenden Forderung. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. 10.5. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 10.6. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware wird stets für uns vorgenommen. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der gelieferten Ware. Sofern die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu dem der anderen bearbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung. Sofern die Verarbeitung in der Weise erfolgt, dass die neue Sache als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für uns unentgeltlich verwahrt. 10.7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware (Faktura- Endbetrag, einschl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. 10.8. Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns auf Anforderung des Auftraggebers, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten, die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. 10.9. Das Eigentum von vermieteten Gegenständen bleibt in jedem Fall bei uns. 11. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE/NUTZUNGSRECHTE 11.1. Sämtliche Immaterialgüterrechte, deren Nutzungs- und Bearbeitungsrechte („Rechte“) an den von PES geschaffenen Erzeugnissen (wie insbesondere Pläne, Zeichnungen, Muster, Modelle usw., auch in nicht vollendetem Zustand) stehen im ausschließlichen und uneingeschränkten Eigentum von PES. 11.2. PES ist berechtigt, die bei der Vertragserfüllung verwendeten Ideen, Konzepte, Methoden und Techniken, einschließlich der erworbenen Kenntnisse, auch anderweitig frei zu verwenden. Die Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Unterlagen der Kunden bleibt in jedem Fall gewahrt (siehe auch Ziffer 11.). 11.3. Jegliche Verletzung der Rechte wird zivil- und strafrechtlich verfolgt. 12. DATENSCHUTZ 12.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass PES Daten des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden verarbeiten und nutzen darf. Weiterhin darf PES die Tatsache des Vertragsverhältnisses und ihre konkrete Tätigkeit als Referenz verwenden, beispielsweise innerhalb von Angeboten oder bei Veranstaltungen. 12.2. PES ist befugt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragserfüllung zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. 12.3. Sämtliche Kundendaten werden in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen behandelt. 13. HAFTUNG 13.1. Schadensersatzansprüche gegen uns und unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Leistung, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, sonstiger Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Für sonstige Schäden gilt dieser Haftungsausschluss nicht, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder dem von uns leitenden Angestellten beruhen, eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht – insbesondere vertragliche Hauptleistungspflicht –) verletzt wurde oder eine sonstige, nicht als wesentliche Vertragspflicht einzustufende Pflicht, vorsätzlich oder grob Fahrlässig durch einfache Erfüllungsgehilfen verletzt wurde. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer sonstigen Pflicht durch einfache Erfüllungsgehilfen ist die Haftung jedoch der Höhe nach auf den typisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gilt der Haftungsausschluss ebenso nicht, sowie wenn es um Ansprüche geht, die von einer Garantie unsererseits umfasst sind. 13.2. Soweit der Auftraggeber anstelle von Schadensersatz statt der Leistung von uns Ersatz der Aufwendungen verlangt, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat (§ 284 BGB), sind diese Aufwendungen der Höhe nach auf solche Aufwendungen begrenzt, die ein vernünftiger Dritter gemacht hätte. 15. RÜCKTRITT/KÜNDIGUNG 15.1. Tritt der Kunde nach der Auftragsbestätigung ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, so haftet er für den vollen Mietpreis und alle bereits getätigte Aufwendungen von PES. Gelingt es PES, die Mietsache für den gleichen Zeitraum anderweitig zu vermieten, so haftet der Kunde für die Differenz zum vereinbarten Mietpreis. 15.2. Sollten der PES, für im Auftrag des Kunden angemietete und/oder bestellte Sach- und Dienstleistungen von Drittfirmen, wie z.B. Zusatzgeräte, Getränke, Speisen, Räumlichkeiten und sonstigem Veranstaltungsinventar, kostenpflichtige Zahlungssaufforderungen entstehen, werden diese Kosten von PES an den Auftraggeber weiterberechnet. 15.3. PES behält sich vor, Lieferungen/Leistungen nicht zu erbringen, wenn diese aus wichtigem Grund, oder aufgrund höherer Gewalt, unmöglich oder unzumutbar sind. Hierzu zählen z.B. auch behördliche Einschränkungen/Verbote, Fahrverbote, Katastrophen, Kriegsvorfälle, unmittelbare Todesfälle, wetterbedingte Ereignisse (z.B. Glatteis), etc. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Zahlungsverzug des Kunden, seit Annahme des Angebotes oder Auftrages geänderte Tatsachen, welche die Vertragserfüllung für PES unzumutbar machen, vom Kunden unterlassene Mitwirkungshandlung usw. Dieses Recht kann auch der Kunde in einem nachweisbaren Fall in Anspruch nehmen ohne in Annahmeverzug zu geraten. 15.4. Der Auftraggeber ist bei einer nicht in einer mangelhaften Leistung bestehenden Pflichtverletzung durch uns nur bei einem Verschulden unsererseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden sein oder unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Nachdruck unserer Katalog- und Preisunterlagen ist nicht erlaubt, auch nicht auszugsweise. Ausnahmen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. Stand: 10/2012